Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1471
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
§ 20 Abs 4a S 4 EStG enthält eine Erleichterung für Kreditinstitute bei der Bewertung von sog Bezugsrechten.
Erhöht eine AG, eine GmbH oder eine ausländische KapGes ihr Grund- bzw Stammkapital gegen Einlage, erwirbt der Anteilseigner durch Gewährung der Bezugsrechte einen Anspruch auf entgeltlichen Erwerb der neuen Anteile nach § 186 AktG bzw § 55 GmbHG. Diese Bezugsrechte sind Bestandteil seines Gesellschafterrechts und scheiden mit ihrer Zuteilung aus der Substanz der bisherigen Anteile aus. Die Kapitalerhöhung gegen Einlage in das Grund- bzw Stammkapital führt zu einer Abspaltung der im bisherigen Anteil verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen AK. Die bisherigen AK der Anteile vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Bezugsrechte entfällt (Gesamtwertmethode), BFH v 19.12.2000, IX R 100/97; s BT-Drs 16/10189, 50.
Bei vor dem 01.01.2009 angeschafften Anteilen ist im Falle der Ausübung der Kurswert, mit dem die Bezugsrechte in das Depot des Anteilseigners eingebucht wurden, bei den AK der jungen Aktien zusätzlich zu dem Kaufpreis der Aktien anzusetzen (BFH v 09.05.2017, VIII R 54/14, BStBl II 2018, 262).
Kann kein Kurswert für das Bezugsrecht ermittelt werden, ist der innere Wert des Bezugsrechts bei der Berechnung der AK der jungen Aktien zu berücksichtigen (BMF v 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 110). Der Wert des Bezugsrechts eines Altaktionärs wird auf der Basis seiner bisherigen Aktienanteile, dem alten Aktienkurs sowie dem Bezugskurs für die neuen Aktien bestimmt.
Der Wert des Bezugsrechts wird nach folgender Formel bestimmt:
| Kurs der alten Aktie ./. Kaufpreis der neuen Aktie |
= |
Wert des Bezugsrechts |
| Bezugsverhältnis + 1 |