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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 19 ... / d) Übernahme der LSt

Hubertus Barein
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Rn. 154

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei einer Nettolohnvereinbarung – dazu s § 39b Rn 44 (Mues)- bildet auch die vom ArbG übernommene LSt Arbeitslohn, ständige Rspr, s BFH BStBl II 1979, 771; dazu Anmerkung HFR 1980, 23; BFH BStBl II 1982, 403; FG Münster EFG 1984, 192. Daher ist ein Nettosteuersatz ("Steuer auf Steuer") anzuwenden. Ob Gleiches bei Pauschalierung der LSt gilt war str. Der BFH hat dies mit der Begründung verneint, dass die pauschale LSt eine Unternehmenssteuer eigener Art sei, die der ArbG selbst schulde und mit deren Begleichung er dem ArbN keinen Vorteil zuwende, s BFH BStBl II 1983, 91, vgl zuvor schon BFH BStBl II 1980, 127 und FG Nds EFG 1981, 45. Die Rspr betraf die Rechtslage ab 1975. Mit der Regelung des § 40 Abs 1 S 2 EStG ist jedenfalls für Pauschalierung von ab 1983 gezahlten Löhnen der besondere Steuersatz des § 40 Abs 1 EStG als Nettosteuersatz anzuwenden. Die Übergangsfälle (Lohnzufluss vor 1983, Pauschalierung danach) sind rechtlich ernstlich zweifelhaft, s BFH BStBl II 1984, 567; Anmerkung HFR 1984, 485; Buschmann DB 1984, 798. Nach FG Bln EFG 1987, 127 und FG Münster EFG 1987, 143 ist das neue Recht auf die Übergangsfälle nicht anzuwenden. Bei der Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen verbleibt es bei der Bruttobesteuerung, s Giloy in Stolterfoht, Hrsg, JbDStJG 1986, 209, 225.

Wird LSt nicht durch Pauschalierungs-, sondern durch Haftungsbescheid nacherhoben, so kann der in Anspruch genommene ArbG bei den jeweiligen ArbN Regress nehmen. Bis zum Jahre 1993 sah der BFH im Regressverzicht einen weiteren geldwerten Vorteil. Deshalb konnte bereits im Haftungsbescheid ein Nettosteuersatz zur Anwendung kommen, wenn mit einem Rückgriff nicht mehr zu rechnen war, sei es weil der ArbG sich den Regress dadurch unmöglich gemacht hatte, dass er b...

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