Rn. 215
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Ein gesetzlich fixiertes Berufsbild fehlt ebenso wie eine die Berufsbezeichnung regelnde Vorschrift. Deshalb spielt eine bestimmte Vorbildung (Hochschulstudium, Journalistenschule) nur eine unterstützende Rolle als positives Beweisanzeichen (BFH BStBl II 2015, 217). Die im Folgenden wiedergegebene Rspr stellt konsequenterweise allein auf das Tätigkeitsbild ab.
Journalismus ist traditionell eine schriftstellerische Tätigkeit – dazu s Rn 108 – gewesen, aber angesichts von Rundfunk, Fernsehen und den elektronischen Medien hierauf längst nicht mehr beschränkt. Aus dieser Entwicklung ergab sich das Bedürfnis der Nennung als Katalogberuf. Das Berufsbild ist nach der Rspr des BFH in erster Linie durch Vermittlung von Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse bestimmt.
Zitat
"Die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens, sei es auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet, machen das Berufsbild des Journalisten aus. Dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert und welcher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen) er sich bedient"
(BFH BStBl II 1972, 315 zu § 34 Abs 4 EStG aF; BFH BStBl II 1980, 152 mwN). Hinzu kommen mE die elektronischen Medien.
Das Berufsbild ist mE nicht restriktiv zu fassen. Der Gegenwartsbezug im obigen Sinne sollte mE daher nicht eng gesehen werden; eine aktuelle Information über in der jüngsten Vergangenheit liegende Ereignisse sollte auf jeden Fall ausreichen (ebenso Stöcker in Lademann, § 18 EStG Rz 489; Moritz/Baumgartner in Bordewin/Brandt, § 18 EStG Rz 435 (03/2024)). Aber auch Berichterst...