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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 17 ... / V. Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG

Dr. jur. Lukas Karrenbrock
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Rn. 282

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 17 Abs 3 EStG gewährt einen Freibetrag von bis zu EUR 9 060 auf den Veräußerungsgewinn. Eine zusätzliche Steuerentlastung wie in § 16 Abs 4 EStG gibt es hingegen nicht. Die Freibetragsregelung in § 17 Abs 3 EStG ist im Vergleich zu § 16 Abs 4 EStG im Regelfall ungünstiger. Der Freibetrag in § 17 Abs 3 EStG ist geringer; andererseits wird er nicht nur bei Veräußerung nach dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gewährt.

Die unterschiedlichen Freibeträge sind nicht gerechtfertigt, da die Rechtfertigung für § 17 EStG gerade im Vergleich zu § 16 EStG zu sehen ist (s Rn 19).

 

Rn. 283

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach § 20 WKBG vom 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) sollte für die Veräußerung von Anteilen an einer Wagniskapitalgesellschaft ein Freibetrag von bis zu EUR 200 000 gewährt werden, sofern innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 3 % und höchstens 25 % bestanden hat und diese Beteiligung längstens zehn Jahre vorhanden war. Mit dieser Regelung sollten sog "Business Angels" gefördert werden, zu den einzelnen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrages (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 458). Die Regelung des § 20 WKBG ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten und nicht anwendbar, da die Bedingungen der EU-Kommission vom 30.09.2009 (KOM (2009) 7387 endgültig nicht erfüllt wurden (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 471).

 

Rn. 284

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Freibetrag ist auf den stpfl Anteil des Gewinns, also nach Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, anzuwenden (R 17 Abs 9 EStR 2012; Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 451; Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 201 (42. Aufl)), was zu einer faktischen Erhöhung des Freibetrages führt.

 

Rn. 285

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Allerdings handelt es ...

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