Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 281b
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Grds ist die Neuregelung des § 17 Abs 2a EStG für Veräußerungen (oder veräußerungsgleiche Vorgänge) nach dem Wortlaut ihrer Anwendungsregelung in § 52 Abs 25a S 1 EStG nach dem 31.07.2019 (Tag des Kabinettsbeschlusses zur Einbringung des Regierungsentwurfs) anzuwenden (BMF vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897 Rz 32). Die durch den BFH vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208 entwickelte Vertrauensschutzregelung, dem sich die FinVerw angeschlossen hat (BMF vom 05.04.2019, BStBl I 2019, 257), ist durch § 52 Abs 25a EStG für Veräußerungen nach dem 31.07.2019 hinfällig (Levedag, GmbHR 2020, 117; Fuhrmann, NWB 2020, 150 (158); Füssenich, DB 2020, 26). Entscheidend ist der Veräußerungstatbestand des § 17 EStG, es kommt nicht darauf an, wann die noch nicht realisierte Wertminderung des Gesellschafterdarlehens eingetreten ist. Somit liegt aufgrund der tatbestandlichen Erfassung von Sachverhalten, die bereits vor Einführung des § 17 Abs 2a EStG in Gang gesetzt wurden, eine – wohl zulässige – "unechte Rückwirkung" vor (Eichholz, GmbH-StB 2019, 271 (278); Karrenbrock, WPg 2019, 1176 (1179)).
Auf Antrag des StPfl gilt § 17 Abs 2a S 1–4 EStG (nicht jedoch S 5) in allen offenen Fällen auch für Veräußerungen vor dem 01.08.2019 (BMF vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897 Rz 34). Der Antrag ist weder form- noch fristgebunden und kann somit etwa auch noch während eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder zurückgenommen werden (Ott, DStR 2020, 313 (313); Deutschländer in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, § 17 EStG Rz 297/1, 5. Aufl).
Sofern Gesellschafterdarlehen unter dem Regime der AbgSt gewährt wurden (Darlehensgewährung nach dem 31.12.2008, § 52 Abs 28 S 15, 16 EStG) sollte im Regelfall allerdings von einem entsprechenden Antrag abgesehen we...