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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 17 ... / 1. Allgemeines

Dr. jur. Lukas Karrenbrock
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Rn. 255

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wie dargelegt, wird der Gewinn zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums der Anteile von dem Veräußerer auf den Erwerber ermittelt (Gewinnermittlung eigener Art), s Rn 161. Es handelt sich um ein punktuelles Ereignis, bei welchem nachträgliche Änderungen nicht bei der laufenden Einkünfteermittlung in einem späteren VZ berücksichtigt werden können (BFH vom 21.12.1999, VIII R 69/88, BStBl II 1994, 648).

Nach dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind die tatsächlich vereinnahmten und nicht die vereinbarten Entgelte für die Besteuerung ausschlaggebend (BFH vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897). Eine Besteuerung der vereinbarten Entgelte würde zu einem Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip, welches einen Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes iSd Art 3 GG darstellt, führen. Folglich sind nachträgliche Änderungen, auch wenn diese grds ex nunc wirken, zwingend bezogen auf den Stichtagszeitpunkt zu korrigieren. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der §-17-EStG-Gewinn/Verlust durch eine Korrektur von AK, den Veräußerungspreis oder Veräußerungskosten geändert hat.

 

Rn. 256

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Diese Änderung eines Steuerbescheides erfolgt nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, soweit das eingetretene Ereignis steuerlich zurückwirkt (Hills, DStR 2016, 1345). Ob ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet, ist grundsätzlich nach dem materiellen Recht zu beurteilen. Die besondere Gewinnermittlung des § 17 EStG qualifiziert insoweit nachträgliche Ereignisse zu rückwirkenden Ereignissen iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz C20).

Wie weit der Begriff des rückwirkenden Ereignisses auszulegen ist, ist aber strittig. Nach der wohl hM muss di...

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