Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 170
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Veräußerungspreis iSd § 17 Abs 2 S 1 EStG ist das Entgelt, welches dem Veräußerer für die Übertragung am wirtschaftlichen Eigentum der Anteile zufließt. Das umfasst alle vom Erwerber erhaltenen Gegenleistungen. Diese können zusätzlich oder ausschließlich auch in Form von Sach-, Dienstleistungen, Rechten, Abtretungen von Forderungen oder sonstigen Leistungen jeder Art bestehen (BFH vom 17.10.1974, IV R 223/72, BStBl II 1975, 58; BFH vom 07.03.1995, VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693).
Maßgeblich ist der gemeine Wert zum Stichtag, welcher gemäß den §§ 2–16 BewG zu ermitteln ist. Darüber hinaus können auch Zahlungen von fremden Dritten an den Veräußerer oder aber vom Erwerber an fremde Dritte als Veräußerungspreis zu qualifizieren sein.
Rn. 171
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ein Recht des Veräußerers auf Gewinnausschüttungen nach Übertragung der Anteile erhöht den Veräußerungspreis entsprechend. Entscheidend ist, wer beim Zeitpunkt der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses gemäß § 39 AO Inhaber der Anteile war, da die Dividende als Einkünfte aus KapVerm nur vom Anteilseigner iSd § 20 Abs 5 EStG bezogen werden kann (BFH vom 13.03.2018, IX R 35/16, BFH/NV 2018, 936; Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz C55). Der Dividendenanspruch entsteht nicht ratierlich, sondern erst im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses.
Beispiel:
V veräußert am 30.01.2023 seine Beteiligung an E für EUR 100 000. Es erfolgte für das Jahr 2022 noch keine Gewinnausschüttung; folglich wurde die Beteiligung inklusive Dividendenanspruch für das Jahr 2022 veräußert. Hierfür wird im Kaufvertrag ein Kaufpreis in Höhe von EUR 5 000 vereinbart. Der Ausschüttungsbeschluss für das Jahr 2022 wird am 15.02.2023 gefasst.
Lösung:
Der Veräußerungserlös iSd § 17 EStG bei V beträgt EUR...