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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / Schrifttum:

Dr. Horst Bitz
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Schön, Die vermögensverwaltende PersGes – Ein Kind der HGB-Reform –, DB 1998, 1169.

 

Rn. 36

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Eine PersGes, deren Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist gem § 105 Abs 1 HGB OHG und ist nach § 106 Abs 1 HGB nF in das HR einzutragen, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Damit wird – unabhängig davon, ob die Beteiligten sich einer solchen Rechtsfolge bewusst sind – ein Rechtsformzwang für kaufmännische PersGes geschaffen, sie sind zwingend OHG oder KG (dazu s Rn 37).

Durch Art 3 HRefRG vom 22.06.1998, BGBl I 1998, 1474, wurde § 105 Abs 2 HGB neu eingefügt, neu ab 2024 lt MoPeG (s Rn 13 f) § 107 HGB nF, der den strengen Rechtsformzwang ab 01.07.1998 teilweise aufbricht. Dieser lautet wie folgt:

Zitat

"Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist."

Eine in das HR eingetragene, ausschließlich vermögensverwaltend tätige OHG ist deshalb nicht auch schon steuerlich Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, die Gesellschafter haben nur Einkünfte aus VuV oder KapVerm. Auch eine gewerbliche Prägung iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG ist nicht realisierbar, auch nicht mittels einer GmbH & Co GbR (dazu s zivilrechtlich BGH v 08.02.2011, II ZR 243/09 und II ZR 263/09): s Rn 175. Zur steuerlichen Behandlung einer vermögensverwaltenden OHG mit gewerblich beteiligten Gesellschaftern (Zebragesellschaft) s Rn 164.

Gem § 15 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG handelt es sich bei einer OHG steuerlich nur dann um einen Gewerbebetrieb, wenn

  • die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) "des Bet...

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