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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / cca) Gesondert vereinbarte Darlehen

Dr. Horst Bitz
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Rn. 13c

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Unter der Ägide der Bilanzbündeltheorie wurde die Auszahlung eines Darlehens der Gesellschaft an den Gesellschafter, unabhängig von dessen Ausgestaltung, grundsätzlich als Entnahme des Gesellschafters aus der Gesellschaftskasse, wurden Tilgungs- und Zinszahlungen des Gesellschafters als Einlage behandelt.

Das ist seit Geltung der Theorie von der begrenzten Rechtszuständigkeit der PersGes (s Rn 12b, ergänzend s Rn 13f zum MoPeG v 10.08.2021, BGBl I 2021, 3436) anders. Es gilt, dass wesentlich betrieblich veranlasste, dh nicht nur im Eigeninteresse des Gesellschafters gewährte, fremdübliche und gesondert vereinbarte Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter weder v Wortlaut noch v Sinn des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG erfasst werden (BFH v 16.10.2014, BStBl II 2015, 267; BFH v 09.05.1996, BStBl II 1996, 642; OFD Münster v 18.02.1994, S 2241–79– St11–31, DStR 1994, 582). Sie schmälern als schuldrechtliche Forderung nicht das Kapitalkonto des Gesellschafters iSv § 15a EStG.

Den Anforderungen der Fremdüblichkeit entsprechen sie dann, wenn sie mit marktüblichen Konditionen, dh mit einem angemessenen Zins (dazu s Einzelheiten weiter unten unter "Ermittlung marktüblicher Zinskonditionen") und ausreichender Sicherheit, versehen sind (beides Merkmale, allerdings nur indizieller Bedeutung, für die betriebliche Veranlassung, s BFH v 16.10.2014, BStBl II 2015, 267 Rz 26). Ob die Ausreichung des Darlehens im betrieblichen Interesse der PersGes oder im Interesse des Gesellschafters begründet ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände zu entscheiden: BFH v 16.10.2014, aaO, Rz 24 mwN; Beweislast beim FA (so zu Recht Wacker in Schmidt, § 15 EStG, Rz 630, 40. Aufl).

Gründe für die Annahme der außerbet...

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