Rn. 121
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Es kann grundsätzlich selbstständige und nichtselbstständige General-/Versicherungsagenten geben.
Der Spezialagent, der Versicherungsverträge vermittelt, wird wegen seiner weitgehend selbstständigen Stellung regelmäßig als Gewerbetreibender angesehen (BFH BStBl II 1978, 137). Er bleibt es dann auch, wenn er neben seiner Vermittlungstätigkeit die Schadensregulierung übernommen hat. Die Entgelte hierfür werden als Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit angesehen. So auch FG Han EFG 1955, 42 mit Hinweis auf die Abgrenzungsschwierigkeiten. Gewisse vertragliche Bindungen wie Konkurrenzverbot, Genehmigung für Drucksachen, Beachtung der durch Rundschreiben oder durch das Versicherungsblatt bekannt gegebenen Bestimmungen sowie ein Revisionsrecht des Unternehmens werden als mit Selbstständigkeit vereinbar angesehen. Auch die Inkassotätigkeit wird als Aufgabe des Spezialagenten angesehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Inkassotätigkeit auf die vom Agenten selbst vermittelten Abschlüsse entfällt o nicht, vgl BFH v 12.01.1951, mitgeteilt von Kaatz, FR 1952, 10.
Die verwaltende Tätigkeit des sog Generalagenten wird idR nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als selbstständige gewerbliche Vertretertätigkeit ausgeübt. Dann kommt eine Aufteilung der Tätigkeit in eine selbstständige und in eine nichtselbstständige Tätigkeit im Allgemeinen nicht in Betracht (H 15.1 EStH 2023, "Generalagent"). BFH BStBl III 1961, 567 spricht im Benehmen mit allen an dieser Frage interessierten Senaten davon, dass die gesamte Tätigkeit der Generalagenten idR einheitlich gewürdigt werden müsse. Bestätigt für einen Krankenversicherungsvertreter in BFH BStBl III 1967, 398 mit Rücksicht vor allem auf die Deckung von Verlusten des gewerblichen Teils aus den Einnahmen aus...