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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / bfd) Aufdeckung stiller Reserven nach einer BP

Dr. Horst Bitz
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Rn. 70d

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ein steuerlicher Mehrgewinn kann schließlich auf der Aufdeckung stiller Reserven anlässlich der Erhöhung der Wertansätze einzelner Aktivposten anlässlich einer Bp beruhen. Wird – wie in der Praxis üblich – die HB des betreffenden Jahres nicht nachträglich angepasst, so sind die steuerlichen Mehrgewinne im Weg der Schätzung – also unter Berücksichtigung evtl Änderungen des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels – den Gesellschaftern zuzuteilen, denen sie voraussichtlich in Zukunft zufallen (BFH BStBl II 1997, 241; 1981, 164; BFH/NV 1986, 524; BStBl II 1975, 73; FG D'dorf, EFG 1980, 19). Die zukünftige Auskehrung der stillen Reserven ist deshalb entscheidend, weil grundsätzlich kein StPfl etwas zu versteuern braucht, was tatsächlich einem anderen zufließt. Erfolgt der Zufluss voraussichtlich erst bei Auflösung der PersGes, so ist der Liquidationsschlüssel statt des Gewinnverteilungsschlüssels maßgebend (glA Bode in Brandis/Heuermann, § 15 EStG Rz 546, Erg-Lfg 113; wegen evtl auftretender Prognoseprobleme vgl Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 5. Aufl, 292 ff).

Unproblematisch sind Mehr-/Mindergewinne, die im Sonder-BV oder in der Ergänzungsbilanz des ausgeschiedenen Gesellschafters oder im Zusammenhang mit Sondervergütungen nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG entstanden sind, weil sie dem betroffenen Gesellschafter eindeutig zuzurechnen sind. Einer Regelung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden bedürfen jedoch Feststellungen der Bp betreffend Veränderungen des Kapitalkontos eines Gesellschafters zB infolge von Entnahmen eines ausgeschiedenen Gesellschafters, Erhöhung von ihm allein zugeflossenen Einnahmen oder Kürzung von BA, die die Gesellschaft für ihn getragen hat: s Günther, GStB 2003, 306, 309 ff. In diesen Fällen ...

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