Verwaltungsanweisungen:
BMF v 26.03.2004, BStBl I 2004, 434 Tz 4 (Private Vermögensverwaltung und gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung; Beteiligung am allg wirtschaftlichen Verkehr);
BMF v 01.04.2009, BStBl I 2009, 515 Tz 2 (Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit, Ein-Objekt-Gesellschaften; Zuordnung der Einkünfte);
H 15.4 EStH 2023.
Rn. 127
Stand: EL 183 – ET: 08/2025
Das Merkmal der Beteiligung am allg wirtschaftlichen Verkehr dient dazu, aus dem Gewerbebetrieb solche Tätigkeiten auszuklammern, die zwar von nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen – für außenstehende Dritte erkennbaren – Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (BFH BFH/NV 1990, 798; BFH BStBl II 1986, 851).
Das Merkmal ist für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs zur Vermögensverwaltung (s Rn 130) bedeutsam, stellt aber keine hohen Anforderungen.
Eine Beteiligung
- am "wirtschaftlichen" Verkehr liegt vor, wenn ein StPfl mit Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt nachhaltig am Leistungs- und Güteraustausch teilnimmt,
- am "allgemeinen" Verkehr erfordert, dass die Tätigkeit erkennbar nach außen in Erscheinung tritt mit der Maßgabe, dass der StPfl an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (BFH BStBl II 2009, 791 zu 2.b.), wobei auch eine begrenzte Allgemeinheit (ggf nur ein Vertragspartner BFH BStBl II 2006, 259 zu II.1.; BFH BStBl II 2002, 565 zu 1.b.; BFH BStBl I 1978, 137 – Einfirmenvertreter) ausreichen kann. Fehlender Wettbewerb steht der Teilnahme am allg Verkehr nicht entgegen: H 15.4 EStH 2023 "Kundenkreis" und GrS BFH v 10.12.2001, BStBl II 2002, 291 unter C.1.; BFH v 10.12.1998, BStBl II 1999, 390 mwN; BFH BFH/NV 1988, 561/63; BFH BStBl II 1986, 851 mwN.
Der Markt kann sich auch nur auf eine begrenzte Allgemeinheit, beispiel...