Josef Mitterpleininger
, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 77
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Nutzungswertbesteuerung für eine Wohnung (s Rn 78), die sich in einem Gebäude o Gebäudeteil befindet, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal (s Rn 79) ist, kann entsprechend § 13 Abs 2 Nr 2 EStG (ohne zeitliche Befristung) über den VZ 1986 hinaus fortgeführt (s Rn 80) werden, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe (s Rn 81) nicht überschreitet.
Die Regelung gilt ausschließlich für Wohnungen, die sich in einem luf BV befinden, nicht jedoch für Wohnungen in einem gewerblichen bzw freiberuflichen BV u auch nicht für Wohnungen im PV. Diese von Hiller, INF 1999, 487 als Adelsprivileg kritisierte Regelung hat der BFH v 25.06.2009, BFH/NV 2009, 1802 gleichwohl als nicht gleichheitswidrig angesehen, weil die Wohnung des LuF mit dem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bilde u ein LuF seine Wohnung nicht ohne Weiteres aus dem Betrieb, zB durch Verkauf o Vermietung, herauslösen könne.
Rn. 78
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Die Wohnung iSd § 13 Abs 2 Nr 2 EStG umfasst sämtliche zur Führung eines selbstständigen Haushalts erforderlichen Räume, also eine Küche o Kochgelegenheit, ein Bad o eine Dusche u eine Toilette; ohne dass diese – wie im Bewertungsrecht gefordert – in sich abgeschlossen sein muss (BFH v 05.06.2003, BFH/NV 2003, 1552). Zu dieser Wohneinheit gehören ferner die vom einheitlichen Nutzungs- u Funktionsumfang erfassten Keller- u Abstellräume außerhalb der eigentlichen Wohnung (BFH v 25.11.1983, BStBl II 1984, 292).
Wird eine im VZ 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Wohnung danach in Umfang u Zusammensetzung verändert, ist dies so lange unschädlich, solange die neu zugeschnittene Wohnung dem konkreten Wohnbedarf des nutzenden Betriebsleiters bzw Altenteilers entspricht; sowe...