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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 13 ... / b) Erste Fallgruppe

Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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ba) Keine Möglichkeit der Erwirtschaftung von Gewinnen

 

Rn. 287

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wie in Rn 8 ausgeführt (s Rn 8), werden ertragsteuerlich an das Vorhandensein eines Betriebs der Landwirtschaft nur geringe flächenmäßige (wie auch sonstige) Anforderungen gestellt; nach Auffassung der FinVerw soll aus Vereinfachungsgründen ein landw Betrieb jedoch erst anzunehmen sein, wenn die selbstbewirtschaftete Fläche mehr 3 000 qm beträgt (für Intensivnutzungen gilt diese Faustregel nicht), denn es ist offenkundig, dass die Bewirtschaftung derartiger kleiner Flächen (sog Haus- und Schrebergärten) nicht im Rahmen einer ernsthaft betriebenen Landwirtschaft erfolgt, sondern aus persönlicher Passion heraus.

Gleiches gilt mE, wenn im Nebenerwerb Pflanzen o Früchte erzeugt bzw Tiere gehalten werden, die nur bedingt o an sich überhaupt nicht für den Anbau bzw die Haltung in den hiesigen Breitengraden geeignet sind (zB Kiwizucht, BFH v 19.01.1989, BFH/NV 1989, 775); hier spricht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins gegen das Vorliegen einer Landwirtschaft. Auch soweit einheimisches Gemüse bzw Obst erzeugt wird, dieses jedoch nicht mehr als den Eigenbedarf der Eigentümerfamilie deckt (zB rd 10 bis 20 Zentner Obst), fehlt es regelmäßig an einer Gewinnerzielungsabsicht (FG BdW v 06.05.1993, EFG 1994, 143), wenngleich zugegebenermaßen ein Absatz der erzeugten Produkte über den Markt kein Wesensmerkmal für eine Landwirtschaft ist (s Rn 6).

Gleichfalls von vornherein als Liebhaberei ist das Sportangeln sowie eine Brieftaubenzucht zu werten (für Letztere FG Münster v 12.12.1962, EFG 1993, 291). Andererseits kann jedoch bereits eine geringfügige Rinderhaltung auf einer Fläche von lediglich rd 3 ha für die Annahme eines Erwerbsbetriebs ausreichen (BFH v 13.09.1985, BFH/NV 1986, 278), wenn damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.

 

Rn. ...

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