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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / C. Anwendungsbereich

Hartmut Pust
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1. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 3

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 11 EStG gilt sowohl für unbeschränkt wie auch für beschränkt StPfl.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 4

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Der sachliche Anwendungsbereich des § 11 EStG umfasst nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen und steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwendungen, BFH v 20.09.2006, I R 59/05, BStBl II 2007, 756; BFH v 07.12.2010, IX R 70/07, BStBl II 2011, 346.

Für die ESt betrifft § 11 EStG die stpfl inländischen und ausländischen Einkünfte bei unbeschränkt StPfl; bei beschränkt StPfl hingegen nur die inländischen Einkünfte, vgl BFH v 28.03.1984, I R 129/79, BStBl II 1984, 620. Vgl zur Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben beim Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte StPfl, BFH v 17.04.1996, I R 78/95, BStBl II 1996, 571.

§ 11 EStG findet darüber hinaus auch für den Bereich der kstpfl Einkünfte Anwendung, und zwar soweit Körperschaften Überschusseinkünfte erzielen (§ 8 Abs 1 KStG). Da unbeschränkt stpfl KapGes als Vollkaufleute stets – durch Vermögensvergleich (§ 5 Abs 1 EStG) – zu ermittelnde Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ist § 11 EStG gem § 11 Abs 1 S 4, Abs 2 S 6 EStG insoweit nicht anzuwenden (§ 8 Abs 2 KStG).

§ 11 EStG gilt hingegen, soweit beschränkt stpfl KapGes nach der sog isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs 2 EStG) im Ausnahmefall Einkünfte aus VuV oder aus KapVerm erzielen, Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 5 (06/2025).

3. Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 5

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Die für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks geltenden Neuregelungen in § 11 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 3 EStG, eingefügt durch das EURLUmsG v 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310 gelten nach § 52 Abs 30 EStG aF erstmals für Vorauszahlungen, die 2004 beginnen.

Für Vorauszahlungen, die nicht eine Grundstücksnutzung betreffen, gilt nach § 52 Abs 1 EStG d...

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