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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11 ... / 2. Abfluss von Ausgaben beim Steuerpflichtigen bei Einschaltung Dritter

Hartmut Pust
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Rn. 103

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Die Einschaltung eines Dritten kann zum einen dadurch erfolgen, dass der StPfl nicht an den Gläubiger, sondern an einen Dritten leistet. In diesem Fall ist ein Abfluss beim StPfl nur dann gegeben, wenn durch die Leistung an den Dritten der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beim StPfl eingetreten ist, BFH v 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126; BFH v 06.05.1976, IV R 79/73, BStBl II 1976, 560; Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 114, 116 (06/2025). Dies ist bei Zahlungen des StPfl als Treugeber auf ein Treuhandkonto nicht der Fall, BFH v 01.12.1987, IX R 104/83, BFH/NV 1989, 99, da der Treuhänder an Weisungen des Treugebers gebunden bleibt. Ist hingegen der Gläubiger Treugeber, erfolgt bei einer Zahlung des StPfl auf ein Treuhandkonto (zB Notaranderkonto) der Abfluss erst im Zeitpunkt der Auszahlungsreife, FG Niedersachsen v 06.08.1997, VIII 671/96 V, EFG 1997, 1432.

Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft führen auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz nicht zu einem WK-Abzug bei den Einkünften aus VuV, da der erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit erst dann gegeben ist,, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt (BFH v 14.01.2025, IX R 19/24, BStBl II 2025, 291). So schon zur alten Rechtslage BFH v 09.12.2008, IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571; BFH v 08.10.2012, IX B 131/12, BFH/NV 2013, 32; aA Grürmann, DStR 2009, 2087. Maßgebend ist dabei nicht der Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis, sondern der Abschluss der Leistungshandlung, vgl BFH v 24.08.2004, IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49; diese ist ab...

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