Leitsatz
1. Landeszuweisungen an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke für den öffentlichen Fährverkehr sind kein Entgelt, wenn sie nicht für eine Leistung der Gemeinde, sondern aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur gezahlt werden.
2. Für die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.
3. Bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, ist die Art der Finanzierung (durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse) für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang.
4. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem ihr gegenüber zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid all ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erfassen sind.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 2b, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, Art. 13, Art. 73 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde. Vom Gebiet der Klägerin aus kann man über eine Anlegebrücke eine Anlegestelle für Fährschiffe einer von der X-GmbH betriebenen Fährlinie erreichen. Die Fährlinie ist Teil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und verfügt über weitere Anlegestellen in einer kreisfreien Stadt (A) sowie in mehreren anderen kreisangehörigen Gemeinden der Region.
In den Jahren 2012 und 2013 ließ die Klägerin für die marode alte Anlegebrücke eine neue Anlegebrücke für einen siebenstelligen B...