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IV. Berichte zu einzelnen Sachverhalten

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rn. 138

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 289 Abs. 2 Satz 1 ist im Lagebericht auch auf die unter Nr. 1 bis 3 genannten Sachverhalte einzugehen. Dies umfasst Angaben zu:

  • Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (Nr. 1);
  • FuE (Nr. 2);
  • bestehenden Zweigniederlassungen (Nr. 3).

Zudem ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 2 im Lagebericht auf Angaben im Anhang zum Erwerb eigener Aktien nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu verweisen. Dieser Verweis wurde durch das BilRUG eingeführt und beruht auf Art. 19 Abs. 2 lit. c) i. V. m. Abs. 3 der Bilanz-R.

 

Rn. 139

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Durch das BilRUG wurde auch die ursprüngliche Formulierung "soll" durch "ist" ersetzt, ohne dass davon materielle Änderungen ausgingen (vgl. BilRUG-Komm. (2015), § 289 HGB, Rn. 85). Es handelt sich wie zuvor um grds. Berichtspflichten, von denen nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. dazu HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 26). Die Formulierung "eingehen auf" signalisiert, dass an die Angaben geringere Anforderungen zu stellen sind als bei jenen nach Abs. 1 (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 315 HGB, Rn. 163).

 

Rn. 140

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aufgrund der Vorgaben durch die Bilanz-R entfällt für nach dem 31.12.2015 begonnene GJ der zuvor in § 289 Abs. 2 Nr. 1 (a. F.) kodifizierte Nachtragsbericht. Stattdessen sind Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des GJ eingetreten sind und weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt sind, nunmehr unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen im Anhang anzugeben (vgl. § 285 Nr. 33; Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 897f.; überdies HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 861ff.). Konzeptionell fehlt damit im Lagebericht ein Berichtselement, das für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlic...

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