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F. Weiteres Vorgehen nach Fertigstellung des Sonderprüfungsberichts

Prof. Dr. Jens Poll
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I. Pflichten des Sonderprüfers

 

Rn. 29

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG hat der Sonderprüfer den Prüfungsbericht nach Fertigstellung zu unterzeichnen (vgl. dazu bereits HdR-E, AktG § 259, Rn. 4) und unverzüglich dem Vorstand zu übergeben. Ferner ist der Prüfungsbericht insgesamt beim Handelsregister einzureichen.

II. Pflichten des Vorstands

 

Rn. 30

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Für den Vorstand ergeben sich nach Vorlage des Sonderprüfungsberichts eine Reihe von Handlungspflichten. Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG hat der Vorstand den Bericht dem AR vorzulegen. Gemäß § 259 Abs. 5 AktG sind die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers vom Vorstand mit dem vom Sonderprüfer vorgegebenen Wortlaut in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Gesellschaftsblatt ist jedenfalls der BAnz (vgl. § 25 AktG). Die Satzung kann weitere Blätter als Gesellschaftsblätter festlegen. Damit nehmen die abschließenden Feststellungen an einer besonderen Publizität teil, die über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des zum Handelsregister eingereichten Prüfungsberichts erheblich hinausgeht. Die Bekanntmachungspflicht nach § 259 Abs. 5 AktG besteht auch dann, wenn der Vorstand die Feststellungen des Sonderprüfers für unzutreffend hält und beabsichtigt, eine gerichtliche Entscheidung nach § 260 Abs. 1 AktG herbeizuführen (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 33). Der im einschlägigen Schrifttum (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 33) unterbreitete Vorschlag, i. R.d. Bekanntmachung zugleich darauf hinzuweisen, dass der Sonderprüfungsbericht zum Handelsregister eingereicht ist und jedem Aktionär auf Verlangen zur Verfügung steht, geht zu weit. Das Gesetz sieht derartig erweiterte Bekanntmachungspflichten nicht vor. Es ist anzunehmen, dass die beteiligten und interessierten Aktionäre in de...

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