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C. Anwendung der Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 173 Abs. 2 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
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I. Anwendung der Aufstellungsvorschriften (§ 173 Abs. 2 Satz 1 AktG)

 

Rn. 11

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die HV besitzt das Recht, den vorgelegten JA zu ändern. Gemäß der Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG sind dabei die Vorgaben des materiellen Bilanzrechts – namentlich die der §§ 242 bis 256a, §§ 264 bis 288 sowie §§ 150 bis 160 AktG – einzuhalten. Eine solche gesetzliche Regelung ist erforderlich, da die §§ 264ff. nur die gesetzlichen Vertreter einer AG, KGaA oder SE, nicht aber die HV binden (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 173, Rn. 43). Die Änderungsbefugnis der HV umfasst dabei auch den Anhang, da er gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 Teil des JA ist, nicht jedoch den Lagebericht (vgl. KK-AktG (2015), § 173, Rn. 14).

 

Rn. 12

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die HV ist bei ihrer Entscheidung nicht an den Inhalt des vom Vorstand vorgelegten JA gebunden. Änderungen durch die HV sind zulässig und müssen auch möglich sein, damit ein endgültiger und einwandfreier JA zustande kommt (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 173 AktG, Rn. 44f.).

 

Rn. 13

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Die Änderungsmöglichkeit der HV umfasst alle vom Vorstand im JA getroffenen Bilanzierungsentscheidungen (insofern ist § 173 AktG lex specialis zu § 119 Abs. 2 AktG; vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 173 AktG, Rn. 9). Verschiedentlich wird in der Literatur diese Möglichkeit der HV kritisiert. Durch die Regelung des § 173 AktG nimmt die HV Geschäftsführungsmaßnahmen wahr, ohne jedoch – im Unterschied zum Vorstand – dafür strafrechtlich verantwortlich zu sein. Insbesondere Adler/Düring/Schmaltz ((1997), § 173 AktG, Rn. 16) beanstanden dies als systemfremd und sehen neben einer zu weitgehenden Kompetenzzuweisung an die HV auch eine mögliche praktische Überforderung der Aktionäre. Koch (Hüffer-AktG (2025), § 173, Rn. 4) lässt die Kritik zwar zu, weist aber gleichzeitig zutreffend darauf hin, dass es keine Alter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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