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b) Behandlung im Jahresabschluss

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 225

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Ein Erlassvertrag begründet regelmäßig eine Pflicht zur Auflösung der betreffenden Verbindlichkeit, da diese durch den Erlass beseitigt wird (vgl. zustimmend Döllerer, in: FS Forster (1992), S. 199 (203); Häuselmann, BB 1993, S. 1552 (1553), m. w. N.; Thiel, GmbHR 1992, S. 20 (26); zudem BFH, Urteil vom 30.05.1990, I R 41/87, BStBl. II 1991, S. 588 (591ff.)). Aufgrund einer Besserungsabrede ggf. zukünftig neu entstehende (ungewisse) Schulden sind nur in die Bilanz aufzunehmen, wenn sie am BilSt bereits wirtschaftlich verursacht sind. Dazu muss nach der Rspr. des BFH der Tatbestand, dessen Rechtsfolge die Verbindlichkeit ist, i.W. vor dem BilSt verwirklicht sein. Das endgültige Entstehen der Schuld darf mithin nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 35ff.). Bei aufschiebend bedingten oder unter einer auflösenden Bedingung erlassenen Verbindlichkeiten stellt der Bedingungseintritt ein wirtschaftlich wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. Döllerer, in: FS Forster (1992), S. 199 (203); Niemann/Mertzbach, DStR 1992, S. 929 (932); Schmidt: EStG (2023), § 5, Rn. 550). Sie sind daher erst dann zu passivieren, wenn aufgrund der Entwicklung bis zum BilSt. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der jeweiligen Bedingung auszugehen ist.

 

Rn. 226

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der zwischen Gläubiger und Gesellschaft geschlossene Erlassvertrag keine echte Entlastung des Stichtagsvermögens mit sich bringt, sondern wirtschaftlich einer Stundung gleichkommt. Dies ist bspw. der Fall, wenn die (auflösend bedingt erlassene) Forderung des Gläubigers in der Insolvenz der Gesellschaft wieder aufleben soll. Unter dieser Voraussetzung kommt eine Ausbuch...

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