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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 42 Umfang der Anfechtbarkeit

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

Von Wedelstädt, Ressortfremde Verwaltungsakte als Grundlagenbescheide – Wann liegen sie vor und welche Rechtsfolgen bewirken sie?, AO-StB 2014, 150;

Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl. 2017.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 42 FGO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, grds. nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Für Verpflichtungsklagen gilt § 42 FGO entsprechend (BFH v. 31.01.2013, III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071). Damit entspricht § 42 FGO seinem Inhalt nach der Regelung in § 351 AO, auf den in § 42 FGO verwiesen wird (von Beckerath in Gosch, § 42 FGO Rz. 1). § 351 AO, dessen Anwendungsbereich auf das Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO) beschränkt ist, wird durch die Regelung des § 42 FGO für das finanzgerichtliche Klageverfahren ergänzt. Es wird daher auf die Erläuterungen zu s. § 351 AO in diesem Kommentar verwiesen; im Übrigen von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 120 ff.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Demnach gilt über § 42 FGO zum einen § 351 Abs. 1 AO. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der bestandskräftig geregelte, unveränderte Teil des VA im Interesse der Rechtssicherheit unberührt bleibt (vgl. Levedag in Gräber, § 42 FGO Rz. 8). Hinsichtlich des Anfechtungsrahmens kommt es auf den jeweiligen Tenor (Ausspruch) des Erstbescheids einerseits und des nach §§ 129, 172 ff. AO oder z. B. nach § 189 AO geänderten Steuerbescheids bzw. des gleichgestellten Verwaltungsakts andererseits an. Hinsichtlich dieser Beschwer ist der Kläger berechtigt, den geänderten Bescheid anzufechten. Dabei kann der Kläger nach st. Rspr. und h. M. innerhalb des Änderungsrahmens nicht nur sämtliche Einwendungen, die sich nach Erlass des ursprünglichen Bescheids ergeben hab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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