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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 204–207

Alexander von Wedelstädt
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A. Zusagen und Auskünfte der Finanzbehörde

I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die AO regelt verbindliche Zusagen oder ähnliche Rechtsinstitute in § 89 Abs. 2 AO mit der allgemeinen verbindlichen Auskunft (s. Rz. 2) und in §§ 204ff. AO mit der verbindlichen Zusage aufgrund einer Außenprüfung. Sonderfälle außerhalb der AO geregelter verbindlicher Auskünfte sind die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG auf dem Gebiet des LSt-Rechts sowie die verbindlichen Zolltarif- und Ursprungsauskünfte nach Art. 33 UZK.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In der Praxis bestand von jeher wegen der Kompliziertheit des materiellen Steuerrechts, der steigenden Steuerlastquote und aus Gründen der Planungssicherheit ein erhebliches Interesse an einer gesetzlich geregelten allgemeinen verbindlichen Auskunft. Der BFH (u. a. BFH v. 16.03.1983, IV R 36/79, BStBl II 1983, 459) hatte vor der nunmehrigen gesetzlichen Regelung eine Lösung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gefunden. Auf der Grundlage dieser Rspr. hatte das BMF erstmals mit Schreiben vom 24.07.1987, zuletzt durch Schreiben v. 29.12.2003 (BStBl I 2003, 742) die "Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)" geregelt. Durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 (BGBl I 2006, 2098) ist mit § 89 Abs. 2 ff. AO eine gesetzliche Regelung der verbindlichen Auskunft geregelt worden. Auf die Ausführungen zu § 89 AO wird verwiesen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auf derselben Grundlage von Treu und Glauben soll nach dem BFH die sog. tatsächliche Verständigung beruhen (s. Rz. 15 ff). Anders als die genannten Zusagen oder Auskünfte bewirkt sie keine Bindung an die steuerrechtliche Behandlung eines Sachverhalts für die Zukunft; sie enthält vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine verbindliche Vereinbarung über die Annahme eines...

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