A. Allgemeines
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu den Beweismitteln, die auch § 92 Nr. 3 AO aufführt, gehört der Urkundenbeweis. § 97 AO ist eine allgemeine Beweismittelvorschrift.
B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Vorschrift kommt in der Praxis hohe Bedeutung zu, oft ohne dass es den Beteiligten bewusst wird, dass eine "Beweisaufnahme" i. S. von § 97 AO vorliegt. So fällt z. B. jede Anforderung eines Kaufvertrags, Mietvertrags oder einer Einnahme-Überschussrechnung o. Ä. in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Sie gilt in allen Verfahren, die der Sachaufklärung dienen, sofern ihre Anwendung nicht durch spezialgesetzliche Normen ausgeschlossen ist, wie z. B. durch § 200 Abs. 1 Satz 4 AO, § 208 Abs. 1 Satz 3 AO. Auch im Steuerstrafverfahren findet § 97 AO keine Anwendung.
C. Tatbestandliche Voraussetzungen
I. Verpflichtung zur Urkundsvorlage
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach Abs. 1 haben die Beteiligten ebenso wie dritte Personen auf Verlangen der Finanzbehörde Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Zu den hiernach Verpflichteten gehören auch nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 97 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AO). Durch den Verweis auf § 93 Abs. 1 Satz 3 AO wird die Verweispflicht Dritter eingeschränkt. Sie sollen erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Sachverhaltsaufklärung bei den Beteiligten vergeblich oder nicht erfolgversprechend ist (§ 97 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Wegen der in § 104 Abs. 1 AO enthaltenen grundsätzlichen Regelung von Auskunftsverweigerungsrechten auch für die Vorlage von Urkunden muss das Vorlageverlangen die Unterrichtung darüber mit einschließen, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgefordert...