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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Schrifttum

Heuermann, Entrichtungspflicht – Steuerpflicht – Grundpflicht?, FR 2013, 354.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bestimmt rahmengesetzlich die Person des Steuerschuldners bzw. des Gläubigers einer Steuervergütung und des Entrichtungsschuldners. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Aufnahme des Erstattungsberechtigten war entbehrlich, weil dieser sich nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmen lässt.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuergesetze i. S. der Vorschrift (s. § 4 AO) sind die Einzelsteuergesetze einschließlich des Zollkodex. Gesetze in diesem Sinn sind auch die zu den Einzelsteuergesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen (s. Art. 80 GG; so enthielt bis VZ 2001 § 51 UStDV bestimmte Entrichtungspflichten). Je nach der Struktur der einzelnen Steuern können Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung nicht nur natürliche Personen und juristische Personen sein. Erfasst sind nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften (Gemeinschaften) des bürgerlichen Rechtes und andere nicht oder teilrechtsfähige Gebilde, die als solche am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Steuerschuldner und Vergütungsgläubiger können auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sein (insbes. mit den Betrieben gewerblicher Art; s. § 4 KStG und § 2 Abs. 3 UStG).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich hat nach Maßgabe des einschlägigen Steuergesetzes die Steuer als Steuerschuldner derjenige zu entrichten, in dessen Person sich die subjektiven und objektiven Merkmale des Steuertatbestandes verwirklichen, an den die Leistungspflicht anknüpft (s. § 38 AO und im Übrigen s. § 33 AO Rz. 3 ff.).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerschuldn...

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1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

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