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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Schrifttum

Joecks, Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder, DStR 1997, 1025;

Heerspink, Zum Konflikt zwischen der steuerlichen Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG und dem Nemo-tenetur-Prinzip, wistra 2001, 441;

Marx, Paradigmenwechsel beim Steuergeheimnis?, DStR 2002, 1467;

Preising/Kiesel, Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht? Zu den Problemen des Abzugsverbotes gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, DStR 2006, 118;

Spatschek, Die Rolle des Steuer(straf)rechts bei der Korruptionsbekämpfung, NJW 2006, 641;

Wulf, Steuererklärungspflichten und "nemo tenetur", wistra 2006, 89;

Schwedhelm, Strafrechtliche Risiken und steuerliche Beratung, DStR 2006, 1017;

Frank, § 31b AO n. F. – Beitrag der Finanzämter zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, StW 2009, 194;

Frank, Geldwäscheprävention durch die Finanzbehörden, StBp 2012, 61;

Frank, Der – beschränkte – Beitrag der Steuerfahndung bei der Aufdeckung organisiert-krimineller Geldwäscheaktivitäten, StW 2012, 33, 50;

Frank, Normative Neuerungen im Bereich der Geldwäscheprävention, StW 2013, 52;

Frank, Normative Neuerungen im Bereich der Geldwäscheprävention, StW 2015, 109;

Tormöhlen, Mitteilungen der Finanzverwaltung bei Geldwäscheverdacht, AO-StB 2015, 235;

Weigell/Görlich, (Selbst-)Geldwäsche: Strafbarkeitsrisiko für steuerliche Berater, DStR 2016, 2178.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist durch Art. 18 des vierten FinanzmarktförderungsG vom 21.06.2002 eingefügt worden. Sie trat nach Art. 23 des Gesetzes am 01.07.2002 in Kraft. Bereits zuvor ging die Verwaltung in den angesprochenen Fällen von einer Offenbarungsbefugnis, gestützt auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, aus (s. AEAO zu § 30, Nr. 11.8). Inzwischen ist die Norm mehrmals geändert worden; zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäschericht...

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