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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 260 Angabe des Schuldgrundes

Dr. Norbert Lemaire
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Schrifttum

Carl, Die Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung (§ 260 AO), DStZ 1995, 430;

Strunk, Forderungspfändung, Drittschuldner und Steuergeheimnis, DStZ 1997, 704;

Bartone, Forderungspfändung und Übermaßverbot – Hinweise zur Prüfung von Formmängeln und Verhältnismäßigkeit, AO-StB 2002, 397.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift betrifft den Vollstreckungsauftrag (§ 285 Abs. 2 AO) und die Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO). Die angeordnete Angabe des Schuldgrunds dient der Erkennbarmachung des zwischen dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt und der Vollstreckungsmaßnahme bestehenden notwendigen Zusammenhangs. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Begründung des Verwaltungsakts, sondern um dessen notwendigen Inhalt, der das Erfordernis der Bestimmtheit des Verwaltungsakts nach § 119 AO betrifft.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit durch die Angabe des Grunds für die beizutreibenden Geldbeträge die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners Dritten offenbart werden, stellt die Vorschrift einen besonderen Fall einer ausdrücklichen Zulassung der Durchbrechung des Steuergeheimnisses i. S. des § 30 AO dar (s. BFH v. 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; BFH v. 18.07.2000, VII R 101/98, BStBl II 2001, 5).

B. Notwendiger Inhalt

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der notwendige Inhalt der vorgeschriebenen Angaben ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Es muss zweifelsfrei feststehen, welcher konkrete Anspruch nach Grund und Höhe durch die ergriffene Vollstreckungsmaßnahme durchgesetzt werden soll, um die Überprüfung der Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, insbes. durch den Vollstreckungsschuldner, z. B. im Hinblick auf § 281 Abs. 2 AO zu ermöglichen. In der Regel sind daher Abgabenart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung, sowie Höhe und Fälligkeit des be...

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