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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 205 Form der verbindlichen Zusage

Alexander von Wedelstädt
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Schrifttum

S. Schrifttum zu § 204 AO.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bestimmt die förmlichen Anforderungen, von denen die Wirksamkeit einer verbindlichen Zusage i. S. des § 204 AO abhängt. Sie dienen vor allem der Beweisbarkeit und der Bestimmtheit der Zusage.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 205 Abs. 1 AO schreibt zwingend die schriftliche Erteilung und die Kennzeichnung als verbindlich vor. Mündliche Zusagen sind daher unwirksam und haben keine bindende Wirkung. Für die Kennzeichnung als verbindlich ist ausreichend, wenn das Wort "verbindlich" in der Überschrift oder im Text der Zusage enthalten ist. Auch gleichbedeutende andere Formulierungen genügen, wenn aus ihnen die Bindungswirkung deutlich erkennbar ist. Vorbehalte in der Zusage schließen die Bindung aus (BFH v. 17.09.1992, IV R 39/90, BStBl II 1993, 218; AEAO zu § 205, Satz 1). Unschädlich ist der Vorbehalt, dass sich die Rechtsvorschriften nicht ändern, weil sich dies schon aus § 207 Abs. 1 AO ergibt (Rüsken in Klein, § 205 AO Rz. 9).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 205 Abs. 2 AO schreibt den Inhalt der verbindlichen Zusage vor. Wird er nicht eingehalten, ist sie nicht bindend.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Sachverhalt, auf den sich die verbindliche Zusage bezieht, ist darzustellen (§ 205 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Sachverhalt kann aber auch aus dem Prüfungsbericht entnommen werden, auf den in diesem Fall Bezug zu nehmen ist. Dies erspart unnötige Wiederholungen und vermeidet Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung abweichender Formulierungen. Die Fixierung des von der Zusage betroffenen Sachverhalts ist insbes. wegen § 206 Abs. 1 AO notwendig.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die verbindliche Zusage muss die Entscheidung über den Antrag, also entweder die Ablehn...

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