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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften

Alexander von Wedelstädt
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 185 bis 189 AO befassen sich ausschließlich mit der Zerlegung von Steuermessbeträgen und betreffen daher zur Zeit lediglich die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Zerlegung bedeutet die Aufteilung des Steuermessbetrags auf verschiedene steuerberechtigte Gemeinden, in deren Gebiet Teile des Steuergegenstandes (Grundstück, Gewerbebetrieb) belegen sind, s. § 22 GrStG, §§ 28 bis 34 GewStG. Das materielle Zerlegungsrecht, insbes. den Zerlegungsmaßstab, enthalten die Einzelsteuergesetze. Das Zerlegungsverfahren ist zwischen den Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid und den Steuerbescheid als Folgebescheid geschoben und ist seinerseits Folgebescheid des Ersteren und Grundlagenbescheid des Letzteren (BFH v. 13.05.1993, IV R 1/91, BStBl II 1993, 828). Die Zerlegung der KSt, der LSt und des Zinsabschlags wird im Zerlegungsgesetz geregelt. Die Anordnung der Außenprüfung für die Gewerbesteuer umfasst auch die Prüfung ihrer Zerlegung (BFH v. 13.05.1993, IV R 1/91, BStBl II 1993, 828).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 185 AO finden auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit in den §§ 186 bis 189 AO nichts anderes bestimmt ist. Wegen § 184 Abs. 1 Satz 3 AO sind daher auch die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden (s. § 184 AO Rz. 9). Die Einleitung des Zerlegungsverfahrens setzt keinen Antrag voraus (Brandis in Tipke/Kruse, § 185 AO Rz. 3).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dazu gehören auch die Korrekturvorschriften der §§ 172ff AO und des § 129 AO (Bartone in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1456 m. w. N.) Bei der Änderung von Zerlegungsbescheiden wegen nachträglich bekannt gewo...

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