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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 158 Beweiskraft der Buchführung

Alexander von Wedelstädt
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A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift enthält als gesetzliche Ausgestaltung des Vertrauensschutzprinzips eine gesetzliche Vermutung (Seer in DStJG 31 (2008), 7, 16; AEAO zu § 158 Satz 1). Ein Stpfl., der Bücher führt und Aufzeichnungen macht, die den hierfür in den §§ 140 bis 148 AO enthaltenen Vorschriften genügen, hat den Anspruch darauf, dass seine Bücher und Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung tatsächlicher Richtigkeit rechtfertigt. Die Vorschrift ist auf alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen (§ 155 Abs. 4 AO) anwendbar und gilt auch für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Abschöpfungen, da der UZK keine § 158 AO verdrängende Regelung enthält (Seer in Tipke/Kruse, § 158 AO Rz. 2 m. w. N.).

B. Beweisvermutung

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des Stpfl., die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Aufzeichnungen stellt § 158 AO die Vermutung auf, dass Buchführung und Aufzeichnungen auch sachlich richtig sind mit der Folge, dass sie der Besteuerung zugrunde zu legen sind, soweit kein Anlass zu Zweifeln an ihrer sachlichen Richtigkeit besteht (BFH v. 14.12.2011, XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921 m. w. N.). Die Beweisvermutung gilt nur für die Stpfl., die Bücher und Aufzeichnungen führen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen. Dies betrifft die für die Besteuerung relevanten Dokumentationen nach dem Handelsrecht (§§ 238ff. HGB), nach § 141 AO, nach Einzelsteuergesetzen wie z. B. nach § 4 Abs...

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Abgabenordnung / § 158 Beweiskraft der Buchführung

  (1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.  (2) Absatz 1 gilt nicht,   1. soweit nach den Umständen des Einzelfalls ...

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