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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Dr. Werner Kuhfus
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift räumt Stpfl., die unerfahren und unbeholfen sind, die Möglichkeit ein, ihre schriftlich oder elektronisch abzugebende Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift abzugeben. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Verfahrens ist, dass die Schriftform oder die elektronische Übermittlung dem Pflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Trifft diese Voraussetzung zu, hat der Verpflichtete einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Niederschrift (Zumutbarkeit als unbestimmter Rechtsbegriff, s. § 5 AO Rz. 4).Ein grundsätzlicher Anspruch des Steuerpflichtigen, dass die Finanzbehörde eine Steuererklärung an Amtsstelle aufnimmt, besteht nicht (BFH v. 10.09.2015, X B 134/14, BFH/NV 2016, 54). Ist der Erklärungspflichtige handlungsunfähig, findet § 151 AO keine Anwendung, weil dann die gesetzlichen Vertreter zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind (s. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob das Anfertigen der Steuererklärung zumutbar ist, hängt insbes. von der Schwierigkeit der abzugebenden Steuererklärung und den tatsächlichen Möglichkeiten ab, die dem Pflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten zur Verfügung stehen. Entsprechend erwähnt das Gesetz ausdrücklich die gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnungserklärung (Steueranmeldung), deren Abgabe die Subsumtion der tatsächlichen Angaben unter steuerliche Vorschriften bedingt, die ein Mindestmaß an geistiger Gewandtheit voraussetzen. Die Arbeits- und Personallage der Finanzbehörden ist unerheblich (Schindler in Gosch, § 151 AO Rz. 6).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch zu prüfen, ob der Verpflichtete nach seinen per...

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Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die ...

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