Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / II. Art und Weise der Saldierung

Dr. Roberto Bartone
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch die ausdrückliche Trennung der Saldierungsvoraussetzungen in § 177 Abs. 1 und 2 AO ist klargestellt, dass Mehr- und Mindersteuern, die sich aus dem gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen für eine Korrektur zugunsten und zuungunsten des Stpfl. ergeben, für die Bemessung des Saldierungsspielraums nicht ihrerseits in ihrer Auswirkung vorweg saldiert werden dürfen (sog. Saldierungsverbot, so auch BFH v. 09.06.1993, I R 90/92, BStBl II 1993, 822).

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die oberen und die unteren Grenzen der Fehlerberichtigung sind jeweils getrennt voneinander zu ermitteln (Rüsken in Klein, § 177 AO Rz. 14; auch BFH v. 14.07.1993, X R 34/90, BStBl II 1994, 77; von Wedelstädt in Gosch, § 177 AO Rz. 27; a. A. Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 177 AO Rz. 14).

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

 

Beispiel:

Ist etwa eine Steuer gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO um 5 000 EUR zu erhöhen und außerdem gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO um 3 000 EUR zu ermäßigen, so führt dies zwar ohne Berücksichtigung des § 177 AO im Ergebnis nur zu einer Erhöhung von 2 000 EUR. Für die Saldierung von Rechtsfehlern entsteht jedoch hierdurch ein Dispositionsbetrag von insgesamt 8 000 EUR. Für die Zwecke der Saldierung ist also jede der sie rechtfertigenden Maßnahmen für sich getrennt zu berücksichtigen. Im Beispielsfall ist daher die Steuer – abhängig von der Existenz sich entsprechend auswirkender Rechtsfehler – höchstens um 5 000 EUR höher oder um 3 000 EUR niedriger als bisher festzusetzen.

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Änderungsobergrenze ist der Steuerbetrag, der sich als Summe der bisherigen Steuerfestsetzung und der steuerlichen Auswirkung aller selbstständigen steuererhöhenden Änderungstatbestände ergibt. Änderungsuntergrenze ist der Bet...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Überblick mit 230 Grafiken: Umsatzsteuerrecht visualisiert
Umsatzsteuerrecht visualisiert
Bild: Haufe Shop

Für den schnellen Einstieg und das sichere Verständnis komplexer Regelungen: Von der Steuerbarkeit über Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bis zu grenzüberschreitenden Liefersachverhalten finden Sie in diesem Buch alle praxisrelevanten Themen in rund 230 Grafiken visuell aufbereitet. 


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren