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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / D. Rechtsfolgen (§ 177 Abs. 1 und 2 AO)

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die sich aus der Änderung des Bescheids ergebenen Mehr- oder Mindersteuern (bei Gewinnfeststellungsbescheiden: Mehr- oder Mindergewinne) sollen mit Mehr- oder Mindersteuern bzw. -gewinnen, die aus dem materiellen Fehler resultierten, saldiert werden. § 177 AO durchbricht die Bestandskraft des Bescheids nur insoweit, als die Korrektur des Bescheids zulässig ist. Die sich aufgrund der Korrektur des Bescheids ergebenden Mehr- oder Mindersteuern bilden den betragsmäßigen Rahmen, innerhalb dessen Rechtsfehler berichtigt werden können (Loose in Tipke/Kruse, § 177 AO Rz. 7). In diesem zulässigen Umfang besteht eine Saldierungspflicht des FA (s. Rz. 3). Die Berichtigung nach § 177 AO steht nicht im Ermessen des FA (von Groll in HHSp, § 177 AO Rz. 193; von Wedelstädt in Gosch, § 177 AO Rz. 36).

I. Saldierungsrahmen

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Saldierungsrahmen ergibt sich aus der Mehr- oder Minderbesteuerung aufgrund der Korrektur des Bescheids.

 

Beispiel

Ursprünglich wurde eine Steuer i. H. v. 4 000 EUR festgesetzt. Dieser Steuerbescheid wurde geändert. Die Steuer wurde auf 6 000 EUR festgesetzt. Folglich entsteht eine Mehrbesteuerung i. H. v. 2 000 EUR.

  1. Wurde ein materieller Fehler i. S. des § 177 Abs. 3 AO festgestellt, der zu einer Minderbesteuerung i. H. v. 2 000 EUR führt, ändert sich an der ursprünglich festgesetzten Steuer nichts. Mehrbesteuerung durch die Änderung und Minderbesteuerung durch den materiellen Fehler gleichen sich aus.
  2. Wurde ein materieller Fehler festgestellt, der zu einer Minderbesteuerung i. H. v. 3 000 EUR führen würde, ändert sich an der Höhe der ursprünglich festgesetzten Steuer ebenfalls nichts. Der Saldierungsrahmen wurde durch die Mehrbesteuerung aufgrund der Korrektur des Bescheides auf 2 000 EUR festgelegt. Über diese...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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