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Kossens, SGB XIV § 37 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 19.12.2019 (BGBl. I S. 2652) zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Eine Vorgängerregelung existierte nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Um die Ansprüche berechtigter Personen auf Leistungen der Traumaambulanz erfüllen zu können, schließen nach Abs. 1 die zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung entsprechende Vereinbarungen. Abs. 2 beschreibt den Mindestinhalt der Vereinbarung. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Berechtigte die ihnen nach diesem Buch in der Traumaambulanz zustehenden Leistungen tatsächlich erhalten. Über den nach dieser Vorschrift zwingenden Inhalt hinaus besteht ein Ermessen des zuständigen Trägers bei der Ausgestaltung der Vereinbarung. Hierdurch soll die Gewinnung geeigneter Traumaambulanzen erleichtert werden (BT-Drs. 19/13824 S. 187).

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Satz 1 der Vorschrift stellt klar, dass dabei nur mit solchen Traumaambulanzen kontrahiert werden darf, die die Voraussetzungen nach diesem Buch erfüllen. Satz 2 stellt klar, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Buches noch laufende Vereinbarungen mit Traumaambulanzen unberührt bleiben. Damit soll sichergestellt werden, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Buches Leistungen der Traumaambulanz angeboten und dabei auch Vertragslaufzeiten über den 1.1.2021 vereinbart werden können, ohne befürchten zu müssen, laufende Verträge fristlos kündigen zu müssen und möglicherweise schadensersatzpflichtig zu werden.

 

Rz. 4

Bei den Vereinbarungen nach Abs. 1 handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 37 Rz. 6). In § 37 sind keine Vorgaben zur Form gemacht, in der die Vereinbarungen mit den Traumaambulanzen abgeschlossen werden müssen. Nach § 56 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schrif...

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  (1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.  (2) ...

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