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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 404 Steuer- und Zollfah ... / 2. Selbstbelastungsverbot

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Rz. 371

[Autor/Stand] Die Steuerfahndung spart sich bei Angaben des Beschuldigten "Arbeit", so dass ein Interesse an Angaben des Beschuldigten (nachdrücklich) besteht. In dieser Situation ist sehr häufig zu beobachten, dass Beschuldigte geneigt sind, von dem fundamentalen Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und speziell ihrem Recht auf Aussageverweigerung (grundlegend zum sog. Nemo-tenetur-Prinzip[2] s. § 393 Rz. 16 ff.) keinen Gebrauch machen. Diese Einstellung wird getragen von der Erwartungshaltung, dass sich "Kooperation" mit den Ermittlungsbehörden auszahlt. Diese laienhafte Erwartung beim Einlassungsverhalten des Beschuldigten[3] wird jedoch oftmals enttäuscht und ist gefährlich. Eine Mitwirkung in einem (zu) frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens kann nachteilig sein. Zum einen wird damit regelmäßig nicht der Ermittlungseifer der Fahndungsbeamten getrübt[4]. Zum anderen liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein vollständiger Überblick über sämtliche Aspekte des Sachverhalts vor und besteht somit die Gefahr, dass der Beschuldigte Äußerungen macht, die sich später im Hinblick auf das vorliegende Beweismaterial als unhaltbar erweisen. Dabei ist immer zu bedenken, dass "Schweigen das am schwersten zu widerlegende Argument" ist[5]. Es gehört zu den Todsünden einer Verteidigung, sich zur Unzeit zu äußern[6]. Nachvollziehbarerweise ist aber letztlich jeder Einzelfall zu betrachten, da durchaus auch Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden[7] sinnvoll sein kann.

 

Rz. 372

[Autor/Stand] Zu beachten ist bereits, dass eine Pflicht, der Ladung der Fahndung Folge zu leisten, nicht besteht (s. bereits Rz. 290). Sofern aber die Ladung durch die StA/StraBu erfolgt, muss der Beschuldigte erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Auszusagen braucht er jedoch auch hier nicht. Eine Pf...

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