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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 396 Aussetzung des Verf ... / I. Entstehungsgeschichte

Dr. Jörg Schauf
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Rz. 1

[Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten der RAO 1919 hatten die Strafgerichte in Steuer- und Zollstrafsachen, in denen die Strafbarkeit einer Handlung von der Entscheidung einer dem Steuerrecht angehörigen Vorfrage abhing, auch über diese gemäß den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen allgemein geltenden Vorschriften zu entscheiden. Bei uneingeschränkter Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung bestand daher für das Strafgericht nur die Möglichkeit, das Verfahren bis zur Herbeiführung einer Entscheidung der zuständigen FinB oder FG – in analoger Anwendung des § 262 StPO (früher § 261 StPO) – auszusetzen. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen stand im Ermessen des Gerichts[2].

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Mit dem Inkrafttreten der RAO 1919 wurde diese Rechtslage durch § 433 RAO tiefgreifend verändert. Diese Vorschrift lautete:

Hängt eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, oder ob und in welcher Höhe ein Steueranspruch verkürzt oder ein Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, und hat der Reichsfinanzhof über diese Fragen entschieden, so bindet dessen Entscheidung das Gericht. Liegt eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs nicht vor, sind die Fragen jedoch von Finanzbehörden oder Finanzgerichten zu entscheiden, so hat das Gericht das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Fragen rechtskräftig entschieden worden ist. Entscheidet der Reichsfinanzhof, so bindet dessen Entscheidung das Gericht. Ergeht keine Entscheidung des Reichsfinanzhofs, so hat das Gericht, wenn es von der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde abweichen will, die Entscheidung des Reichsfinanzhofs einzuholen. Es übersendet die Akten dem Reichsfinanzhof. Dieser entscheidet im Beschlußverfahren ...

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