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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 385 Geltung von Verfahr ... / bb) Schutz des Verteidigungsverhältnisses

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 983

[Autor/Stand] Übernimmt der steuerliche Berater hingegen im Steuerstrafverfahren seines Mandanten die Verteidigung (§ 392 AO), so wird das Beschlagnahmeprivileg des § 97 StPO mit seinen Einschränkungen durch das in § 148 StPO verbürgte unbeschränkte und unüberwachte Verkehrsrecht zwischen Mandant und Verteidiger überlagert (s. § 392 Rz. 356 ff.). § 148 StPO weitet die Schutzwirkung des § 97 StPO auch auf Unterlagen aus, die sich nicht im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Die umstrittene Gewahrsamsfrage wird in diesem Bereich damit gegenstandslos. Selbst im Falle einer strafrechtlichen Verstrickung des Verteidigers (s. Rz. 340) kann eine Beschlagnahme der Mandantenunterlagen nicht erfolgen (str., s. Rz. 342 f.). Ebenso sind während eines bestehenden Verteidigungsmandats über § 148 StPO auch Unterlagen, die als Tatwerkzeuge gelten, von der Beschlagnahme ausgenommen. Dies folgt aus der prozessualen Funktion des Verteidigers, der die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe nur dann sinnvoll wahrnehmen kann, wenn er den Sachverhalt, um den es im Ermittlungsverfahren geht, kennt. Zur Information ist er dabei auf die ihm vom Mandanten überlassenen Unterlagen angewiesen.

 

Rz. 984

[Autor/Stand] Der Steuerberater wird jedoch sehr sorgfältig zu überlegen haben, ob er das Verteidigungsmandat übernimmt, ohne Gefahr zu laufen, der Teilnahme an einer Steuerstraftat seines Mandanten oder einer Begünstigung oder Strafvereitelung verdächtigt zu werden. Zur Vermeidung dieser Konfliktsituation ist dem steuerlichen Berater, der bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens den Beschuldigten steuerlich beraten hat, in aller Regel von der Übernahme des Verteidigungsmandats abzuraten. Nur in geeigneten Fällen wird sich eine gemeinschaftliche Verteidigung mit einem Stra...

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