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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 378 Leichtfertige Steue ... / h) Einzelfragen der individuellen Vorwerfbarkeit

Ingo Heuel
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Rz. 103

[Autor/Stand] Mit Arbeitsüberlastung lässt sich die unterlassene oder verspätet abgegebene Steuererklärung (s. § 370 Rz. 323 ff.) nicht entschuldigen.

 

Beispiel 168

A gab jahrelang Steuererklärungen zum Teil verspätet, zum Teil gar nicht ab. Er berief sich darauf, er sei mit der Aufrechterhaltung seines Unternehmens vollauf beschäftigt gewesen. Außerdem habe er einen Autounfall erlitten, der seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt habe.

Das LG stellte fest, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt, da ihm als Unternehmer und gelerntem Kaufmann die steuerlichen Pflichten bekannt gewesen seien und die FinB auch jeweils gemahnt habe.

"Es entlastet ihn nicht, daß er seine gesamte Arbeitskraft der Erhaltung seiner Unternehmen widmete und sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen keine Zeit nahm. Eine Entschuldigung in dieser Richtung käme in Betracht, wenn zwischen dem Interesse des Angeklagten an der Fortführung seiner Unternehmen, dem damit verbundenen Interesse der Arbeitnehmer an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze und den Belangen der Steuerbehörde an der rechtzeitigen Festsetzung und Zahlung der Steuern eine Rangordnung bestünde. Eine derartige Rangordnung ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht anzuerkennen [...] Wenn der Angeklagte keine Zeit hat, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben, hätte er sich eines sachkundigen Angestellten oder eines Steuerberaters bedienen müssen."

Aus der letzteren Überlegung heraus ließ das LG auch nicht den Autounfall als Entschuldigungsgrund gelten. Zur Frage der Arbeitsüberlastung im Rahmen der Leichtfertigkeit vgl. auch OLG Düsseldorf[2].

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Dagegen kann u.U. Betriebsblindheit und geringe praktische Erfahrung die individuelle Vorwerfbarkeit des steuerschädlichen Verhaltens ausschli...

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