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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / H. Schuld

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 639

[Autor/Stand] Die Verhängung von Strafe setzt zwingend Schuld voraus.[2] Über das Vorliegen des subjektiven Tatbestands hinaus muss dem Täter persönlich zum Vorwurf gemacht werden können, dass er die Tat begangen hat.

"Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG. [...] Das Schuldprinzip gehört zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist."[3]

"Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können".[4]

 

Rz. 640

[Autor/Stand] Ausgeschlossen ist schuldhaftes Verhalten dann, wenn sich der Täter auf einen entschuldigenden Notstand berufen kann. Das setzt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB voraus, dass eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer sonst ihm nahestehenden Person besteht. In aller Regel werden diese Voraussetzungen im Steuerstrafrecht nicht gegeben sein (s. Rz. 632 zum rechtfertigenden Notstand mit Beispiel). Zur Gefahr der Selbstbelastung s. Rz. 304 ff. Schuldhaftes Verhalten scheidet auch aus, wenn der Täter einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB unterliegt (s. Rz. 646, 676 ff.) oder er schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB war. Das ist dann der Fall, wenn der Täter bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig wa...

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