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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / d) Tatherrschaft

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 98

[Autor/Stand] Damit ist vorgegeben dass sich die Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme sowohl aus objektiven als auch subjektiven Kriterien ergeben muss[2]. Es ist damit richtig, wenn die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Umstände erfolgt, bei denen die objektiven Umstände jedenfalls keine untergeordnete Rolle spielen. In der Rechtslehre hat sich deshalb die Lehre von der Tatherrschaft weitgehend durchgesetzt, die diesen aus objektiven und subjektiven Kriterien bestehenden Begriff zum Leitprinzip für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme entwi ckelt hat. Tatherrschaft ist danach "das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs"[3], wobei der unmittelbar Tätigwerdende die Handlungsherrschaft, der durch einen anderen Handelnde die Willensherrschaft innehat. Es geht also darum, ob und inwieweit der einzelne Beteiligte nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie aufgrund seiner Willensbeteiligung das "Ob" und "Wie" der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der tatbestandliche Erfolg als das Werk auch seines zielstrebig lenkenden, die Tat mitgestaltenden Willens erscheint[4].

 

Rz. 98.1

[Autor/Stand] Die Tatherrschaftslehre ist zwar nicht unbestritten[6], es lässt sich aber nur schwer etwas dagegen einwenden, dass derjenige, der als "zentrale Gestalt" und damit als Schlüsselfigur des tatbestandlichen Geschehens anzusehen ist, als Täter einzuordnen ist, als Teilnehmer hingegen, wer als bloße "Randfigur" des Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder sonst fördert[7]. Bedenken gegen die Tatherrschaftslehre richten sich also weniger gegen ihre Grundannahme, als vielmehr dagegen, dass sie die Kriterien noch gar nicht im Einzelnen benennt...

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