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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / d) Gesetzliche Bestimmtheit als Auslegungsfähigkeit der Tatbestandsmerkmale

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 28

[Autor/Stand] An die Merkmale des § 370 AO sind folglich dieselben Anforderungen zu stellen wie sie auch sonst für Straftatbestände mit normativen Merkmalen gelten. Nach st. Rspr. des BVerfG werden dem Bestimmtheitsgebot dabei zwei Aufgaben zugewiesen, die in Bezug auf § 370 AO als erfüllt angesehen werden[2]. Zum einen soll der Einzelne bereits aus dem Gesetz vorhersehen können, welche Verhaltensweisen mit Strafe bedroht sind. Der Präzisionsauftrag dient also dazu, den Einzelnen über das strafrechtlich Verbotene zu informieren und ihn vor überraschenden strafrechtlichen Eingriffen zu schützen[3]. Zum anderen wird durch die Forderung nach gesetzlicher Präzision sichergestellt, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber darüber entscheidet, was bei Strafe verboten werden soll oder nicht. Der parlamentarische Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will oder nicht[4]. Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG sind damit Ausprägung des Demokratieprinzips.

"b) Das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Gesetzesbestimmtheit will gewährleisten, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist [...]. Diese Vorhersehbarkeit fehlt, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt fasst"[5].

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält die Regelung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Sie verpflichtet den Gesetzgeber auch, die Voraussetzung der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpfli...

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