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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / c) Dolus eventualis

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 610

[Autor/Stand] Eine der nach wie vor umstrittensten Fragen des Strafrechts[2] ist die, was den bedingten Vorsatz in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ausmacht. Streitig ist insb., ob der dolus eventualis von der Fahrlässigkeit allein durch den Kenntnisstand des Täters abzugrenzen ist oder ob dazu mit der h.M. zusätzlich ein voluntatives Element heranzuziehen ist.[3]

 

Rz. 611

[Autor/Stand] Die Rspr. meint, dass dolus eventualis dann vorliegt, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Billigen in diesem Sinn liegt aber auch dann vor, wenn der Erfolg dem Täter eigentlich unerwünscht ist, er sich allerdings mit dessen Eintritt abgefunden hat[5]:

"Die Billigung des Erfolges, die [...] das entscheidende Unterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit bildet, bedeutet [...] nicht etwa, dass der Erfolg den Wünschen des Täters entsprechen muss. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, d.h. sofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will."

 

Rz. 612

[Autor/Stand] Die Abgrenzung nach dem Gegensatz "sich abfinden mit oder vertrauen auf", wobei Ersteres den Vorsatz, Letzteres die Fahrlässigkeit kennzeichnet, hat sich auch in der Literatur überwiegend durchgesetzt.[7] Bedingter Vorsatz ist deshalb nach h.M. zu bejahen, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung ernsthaft rechnet und sich mit dem Erfolgseintritt abfindet, so dass er ihn in Kauf nimmt. Fahrlässigkei...

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