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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / a) Darlegungslast in Urteil und Anklage

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 1344

[Autor/Stand] Die Darlegungslast bei Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialabgaben hat der BGH[2] wie folgt umrissen: Das Urteil darf nicht lediglich die jeweils verkürzten Lohnsteuern und die nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung pauschal feststellen. Es muss die für die Ermittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten. Diese Berechnungsgrundlagen muss der Tatrichter selbst darlegen. Er darf sich stattdessen hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung nicht nur auf die Angaben von als Zeugen vernommenen Ermittlungspersonen (z.B. Steufa-Beamten) beziehen[3].

 

Rz. 1344.1

[Autor/Stand] Zu der Feststellungslast bei Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und zur geänderten neueren BGH-Rspr. m.w.N. s. Rz. 1326 ff., 1334[5].

Allein der Umstand, dass der Angeklagte Scheinrechnungen an andere Unternehmen der Baubranche ausgestellt hat, genügt nicht, eine Beihilfestrafbarkeit zu Steuerhinterziehungen und Beitragsvorenthaltungen nach § 266a Abs. 1 StGB durch diese Unternehmen zu begründen[6]. Darin hat der BGH eine lückenhafte Beweiswürdigung erkannt. Es genüge nicht, wenn die konkreten Tathandlungen vom Gericht nur pauschal vermutet werden und keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob es tatsächlich zur Auszahlung von Schwarzlohn gekommen ist. Die Ausführung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die aufgrund von ausgestellten Scheinrechnungen freigewordenen Gelder für etwas anderes als die Bezahlung von Schwarzarbeitern genutzt worden seien, ist insbesondere deshalb lückenhaft, weil sie übersieht, dass ein solches Vorgehen auch andere Zwecke verfolgt haben könnte, wie etwa die Manipulation der Bilanz.

 

Rz. 1344.2

[Autor/Stand] Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können – so der BGH[8] – auf Ankl...

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