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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / a) Allgemeines

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 699

[Autor/Stand] Die maßgebliche Grenze zwischen strafloser Vorbereitung der Tat und Beginn des strafbaren Versuchs bildet nach § 22 StGB das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung. Das Geschehen muss schon so weit fortgeschritten sein, dass die Verwirklichung des Tatbestands nahegerückt ist und alsbald bevorsteht. Das setzt allerdings nicht voraus, dass die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich unmittelbar bevorsteht; es muss keine wirkliche Gefahr für das Rechtsgut entstehen, sondern entscheidend ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt[2] (s. auch Rz. 692 zum untauglichen Versuch).

 

Rz. 700

[Autor/Stand] Als weitgehend unproblematisch wird die Abgrenzung zwischen Versuch und Vorbereitung dann angesehen, wenn der Täter bereits mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung selbst begonnen hat, also bspw. beim Diebstahl nach § 242 StGB mit dem Wegnehmen der fremden Sache[4] (s. Rz. 701). Zwingend notwendig ist die Vornahme dieser Handlung aber nicht, um ein unmittelbares Ansetzen annehmen zu können. Für im Vorfeld der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlung liegende Handlungen wird ein Überschreiten der Grenze zum strafbaren Versuch dann bejaht, wenn Handlungen vorliegen, die nach dem Gesamtplan des Täters so eng mit der eigentlichen Tathandlung verknüpft sind, dass sie bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands führen sollen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen; entscheidend ist also, dass das Geschehen nach der Vorstellung des Täters ohne Zäsur und ohne weitere wesentliche Zwischenakte in die eigentliche Tatbestandshandlung einmünden soll, so dass das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters bereits konkret gefährdet ist.[5] Dabei liegt es auf der Hand,...

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