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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / 1. Überblick

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 695

[Autor/Stand] Das unmittelbare Ansetzen zur Tat markiert den Übergang zur Strafbarkeit; Absichten, Planungen, der bloße Tatentschluss[2] oder die Vorbereitung einer (Steuer-)Straftat im Vorfeld des Versuchs sind nicht mit Strafe bedroht (für Verbrechen vgl. aber auch § 30 StGB). Handlungen im Vorfeld der Steuerhinterziehung können jedoch ggf. nach §§ 379–381 AO eine Ordnungswidrigkeit sein. Beim Versuch muss in subjektiver Hinsicht Tatentschluss und objektiv das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegen. Ob ein unmittelbares Ansetzen gegeben ist, ist aber auf Grundlage der Vorstellung des Täters zu entscheiden, so dass es sich auch insofern nicht um eine rein äußerliche Prüfung handelt.

 

Rz. 696

[Autor/Stand] Ist der Tatbestand vollendet, kommt eine Strafbarkeit wegen Versuchs nicht mehr in Betracht. Für die Vollendung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Steuerverkürzung oder die Steuervorteile eingetreten sind (s. Rz. 400 ff.). Bei Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund einer unrichtigen Einkommensteuererklärung kann tateinheitlich mit der vollendeten Hinterziehung von Einkommensteuer der Versuch der Hinterziehung der Einkommensteuer vorauszahlung für das Folgejahr vorliegen, die aber ihrerseits mit zu niedriger Festsetzung der Vorauszahlungen vollendet wird[4] (s. Rz. 402). Zur Vollendung des § 370 AO bei einer Schätzung nach § 162 AO s. Rz. 414 f. Zum Versuchsbeginn und zur Abgrenzung zur Vollendung bei den Einfuhrabgaben s. die Beispiele Rz. 704, 707 sowie Rz. 1526 ff., 1540 f. Zur Versuchsstrafbarkeit durch Abgabe einer falschen Drittschuldnererklärung im Beitreibungsverfahren s. Rz. 1577. Zum Versuch eines Regelbeispiels s. Rz. 1089 ff., 1094 ff.[5] Rspr. und ein Teil der Lehre behandeln die Regelbeispiele auch insoweit wie Tatbestände, ...

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