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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573c Fristen der ordentlichen ... / 5 Abdingbarkeit – § 573c Abs. 4

Klaus Schach
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Rz. 14

Abgesehen von der in § 573c Abs. 3 normierten Ausnahme, können die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung nicht "zum Nachteil des Mieters" abbedungen werden. Von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen sind daher unwirksam. Eine vom Vermieter formularmäßig vorformulierte Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den Mieter 12 Monate betragen soll, wird daher insofern teilunwirksam, als sie den Mieter betrifft. Für den Vermieter bleibt die Regelung wirksam (BGH, Urteil v. 12.3.2008, VIII ZR 71/07, NJW 2008, S. 1661).

Soweit es sich nicht um Mietverhältnisse über Wohnraum zu dauerndem Gebrauch handelt, können längere, kürzere, auch für den Vermieter und Mieter ungleiche Fristen vereinbart werden (BGH, Urteil v. 30.5.2001, XII ZR 273/98, WuM 2001, 440).

 

Rz. 14a

 
Hinweis

Abkürzung der Kündigungsfrist

Umstritten ist, ob der Mieter nach ordentlicher Kündigung durch den Vermieter eine Abkürzung der Kündigungsfrist verlangen kann, wenn sich beide Parteien vor Ablauf der Kündigungsfrist erkennbar aus dem Mietverhältnis lösen wollen.

Diese Frage stellt sich weiterhin auch bei der für den Mieter geltenden kürzeren Kündigungsfrist von 3 Monaten unabhängig von der Dauer der Überlassung. Eine derartige Verpflichtung des Vermieters ist überwiegend sogar dann Verneint worden, wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter anbot (LG Berlin, Urteil v. 10.7.1978, 62 S 97/98, WuM 1979, 77; LG Darmstadt, Urteil v. 6.9.1976, 17 S 3416/76, ZMR 1977, 282; LG Mannheim, Urteil v. 17.2.1977, BB 1977, 1274), v.a. dann, wenn die restliche Mietzeit verhältnismäßig kurz war, z.B. 3 Monate oder weniger oder wenn der Mieter aufgrund einer freien Entscheidung, die auf Veränderung seiner Wohnsituation abzielt, das Interesse an der Wohnung verloren hatte (OLG ...

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