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Kindesunterhalt: Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners bei Zusammenleben mit neuem Partner - Haushaltsersparnis

Barbara Rotter
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Leitsatz

Drei in den Jahren 1994, 1995 und 1996 geborene minderjährige Kinder nahmen ihre Mutter auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Alle drei gingen noch zur Schule und lebten im Haushalt ihres arbeitslosen Vaters. Die Beklagte war im Mai 1971 geboren, hatte den Schulabschluss der 8. Klasse absolviert und eine Berufsausbildung als Köchin.

Nach der Scheidung der Ehe von dem Vater der Kläger war sie eine neue Ehe eingegangen. Aus dieser Ehe waren Ende Januar 2006 zwei Töchter hervorgegangen, die in ihrem und im Haushalt ihres arbeitslosen Ehemannes lebten. Auch die Beklagte selbst war seit dem Jahr 2000 arbeitslos.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Beklagten wegen Verletzung ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 850,00 EUR zugerechnet und ihren Selbstbehalt wegen der neuen ehelichen Lebensgemeinschaft um 12,5 % reduziert. Sodann hat es den Klägern im Wege der Mangelfallberechnet Unterhaltsbeträge i.H.v. monatlich zwischen ca. 42,00 EUR und ca. 58,00 EUR ab November 2004 zuerkannt.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.

Das Rechtsmittel der Beklagten hatte überwiegend Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Beklagte schulde lediglich für den Zeitraum von März bis einschließlich Juni 2005 monatlichen Unterhalt von 38,00 EUR je Kind. Für die Zeit vorher fehle den Klägern wegen des Bezuges von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz die Klagebefugnis. Für die Zeit ab Juli benötige die Beklagte infolge der Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts das ihr fiktiv zuzurechnende Einkommen fast vollständig für den eigenen Lebensunterhalt.

Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht ging das OLG davon aus, dass die Beklagte sich wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit ei...

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