Leitsatz
1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet.
2. Maßgebliches Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ist dessen Sachkunde in Bezug auf die Beweisfrage.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 63 EStG, § 35a SGB VIII, § 2 Abs. 1, § 17 SGB IX, § 76, § 82, § 96, § 118 Abs. 2 FGO, § 404 ZPO
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter einer 1996 geborenen Tochter (D). Im Juni 2015 schloss D die Schule mit dem Abitur ab. Im September 2015 wurde bei D wegen eines Tumors die Schilddrüse entfernt. Im Juli 2016 wurde bei ihr ein Tumor in der Brust diagnostiziert, der sich im August 2016 als gutartig erwies und im April 2017 entfernt wurde. D erzielte im Streitzeitraum monatliche Einkünfte i.H.v. maximal 450 EUR. Am 4.3.2016 beantragte die Klägerin Kindergeld für D. Sie legte eine Schulbescheinigung einer Berufsfachschule für einen voraussichtlichen Schulbesuch von D im Zeitraum von April 2016 bis einschließlich März 2018 vor. Die Familienkasse setzte Kindergeld für D ab März 2016 fest. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass D die Berufsfachschulausbildung wegen der Erkrankungen nicht beendet habe, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung u.a. für die Monate Oktober 2016 bis Februar 2018 auf. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin einen Feststellungsbescheid vor, in dem für D ab September 2018 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde, und teilte mit, dass D während der Behandlung des Schilddrüsentumors eine Depression entwickelt habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FG (FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, 5 K 191/19, Haufe-Index 15700729) holte bei einem psychologischen P...