Leitsatz
1. Besucht ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist und die sich auf dem selben Gelände wie der Ausbildungsbetrieb befindet, ist nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch die Berufsfachschule regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.
2. Besucht ein Auszubildender, der sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, eine private Lerngemeinschaft, die in der Wohnung eines anderen Auszubildenden stattfindet, handelt es sich dabei auch dann nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden, wenn sich die Wohnung des anderen Auszubildenden in einem auf dem Betriebsgelände liegenden Wohnheim des Arbeitgebers befindet.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 Satz 2 (in der bis Ende 2011 geltenden Fassung), § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 (in der bis Ende 2013 geltenden Fassung) EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist der Vater einer 1989 geborenen Tochter T, die sich vom 1.10.2009 bis 30.9.2012 in einem dualen Berufsausbildungsverhältnis befand. Der praktische Teil der Ausbildung fand in dem Klinikum statt, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Der theoretische Teil wurde in der Berufsfachschule vermittelt, die sich ca. 200 m entfernt gegenüber den Klinikgebäuden auf der anderen Straßenseite befindet.
T bezog 2011 einen Bruttoarbeitslohn von 12.368,84 EUR und steuerfreie Bezüge von 284,99 EUR und zahlte 2.551,03 EUR Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Sie fuhr an 143 Tagen zum Klinikum, an 77 Tagen zur Berufsfachschule und an 15 Tagen zu einer Lerngemeinschaft, die im Wohnheim des Klinikums durchgeführt wurde, das sich in d...