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Kinderfreibetrag für ein Kind, für das in österreich Kindergeld gezahlt wird

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrags. Dies gilt unabhängig davon, ob das in österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

 

Normenkette

§ 31 EStG , § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG , § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG , § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG , Art. 3 GG

 

Sachverhalt

Der Vater des Kindes, das in österreich bei seiner Mutter lebte, war in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er zahlte jährlich den für das Kind geschuldeten Unterhalt. Die Mutter erhielt Familienbeihilfe nach österreichischem Recht.

Das FA setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags fest, weil nach der gem. § 31 Satz 4 EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung die steuerliche Freistellung bereits durch die österreichische Familienbeihilfe in vollem Umfang bewirkt sei.

 

Entscheidung

FG (EFG 2001, 697) und BFH schlossen sich dieser Beurteilung an. Der Kinderfreibetrag bei einem in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Elternteil entfalle, wenn für das Kind in österreich Kindergeld gezahlt werde. Denn die österreichische Familienbeihilfe sei eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung. Die sog. Günstigerrechnung führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Steuerentlastung des Klägers niedriger wäre als das in österreich gezahlte Kindergeld. Die Anrechnung lediglich der Hälfte des Kindergeldes bei der Günstigerrechnung führe zu einer Doppelbegünstigung beim Kläger und sei deshal...

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